Vermieter ist für Winterdienst verantwortlich
Winterlicher Schnee und Eisglätte bereiten insbesondere Kindern Freude. Die kalte Jahreszeit kann aber auch Ärger bereiten, wenn auf nicht oder schlecht geräumten Hauszugängen vor allem ältere Menschen stürzen und sich verletzen.
In einem Mietshaus ist grundsätzlich der Vermieter verkehrssicherungspflichtig und muss dafür Sorge tragen, dass im Winter die Zu- und Abgänge zum Hauseingang gefahrlos genutzt werden können. Diese Aufgaben können Vermieter auch auf Dritte, zum Beispiel auf Hausmeisterfirmen oder Mieter, übertragen.
Was aber sehr oft vergessen wird, ist der Umstand, dass die Übertragung des Winterdienstes auf Dritte den Vermieter nicht von jeglicher Verantwortung entbindet. Auch wenn er den Winterdienst auf andere übertragen hat, ist er nach wie vor dazu verpflichtet, regelmäßig und fortlaufend zu kontrollieren und zu überprüfen, ob und inwieweit die beauftragten Unternehmen oder Personen ihren Verpflichtungen tatsächlich nachkommen.
Der Vermieter kann sich gegenüber dem Geschädigten, der auf einer glatten Zuwegung zu Fall gekommen ist und Körperschäden erlitten hat, nur dann entlasten, wenn er nachweisen kann, dass er den Winterdienst gewissenhaft ausgewählt, sorgsam angewiesen und fortlaufend überwacht hat. Sollte dem Vermieter dieser Nachweis nicht gelingen, macht er sich schadensersatzpflichtig. Der Schadensersatz für Personen- und Sachschäden umfasst auch Schmerzensgeld und Verdienstausfall.