Musizieren in der Mietwohnung
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gehört das Musizieren in einer Mietwohnung zum sozial üblichen Verhalten und zur grundgesetzlich geschützten Entfaltung der Persönlichkeit. Leider lassen sich die meisten Instrumente kaum in Zimmerlautstärke spielen, sodass das Musizieren durch die in den meisten Mietverträgen festgesetzten allgemeinen Ruhezeiten (Nacht- und Mittagsruhe) eingeschränkt werden darf. Das heißt allerdings nicht, dass in der verbleibenden Zeit über die Zimmerlautstärke hinausgehende Musik uneingeschränkt erlaubt ist. Zu beachten ist vielmehr, dass zwischen dem Recht zum Musizieren und dem Ruhebedürfnis der Nachbarn in einem Mehrfamilienhaus abgewogen werden muss. Dabei sind die tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls Hellhörigkeit im Gebäude, vorhandener Schallschutz, Pegel der Umgebungsgeräusche sowie die Art und Lautstärke des Musizierens - zu berücksichtigen. Im Allgemeinen darf angenommen werden, dass eine aus mehreren Personen bestehende Familie, deren Mitglieder mehrere Instrumente spielen, keinen Anspruch auf die ununterbrochene Beschallung der anderen Mietparteien hat. Vielmehr ist in solch einem Fall davon auszugehen, dass spätestens nach rund drei Stunden Musik am Tag dem Ruhebedürfnis der Mitbewohner eines Mehrfamilienhauses Rechnung getragen werden muss. Von der Beschallung betroffene Mietparteien sollten zunächst das direkte Gespräch suchen, um unter Beachtung der gegenseitigen Interessen und Wünsche eine einvernehmliche Regelung zu finden.